Satzung

 

Rassegeflügelzuchtverein
“Edle Zucht“ Hückelhoven


§1

 

Namen, Zweck und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen “Edle Zucht“ Hückelhoven und ist rechtlich der Gesellschaft gleichgestellt §54 BGB. Der Verein ist Mitglied im BDRG.
Der Verein bezweckt Hebung und Förderung der Zucht des Rassegeflügels in allen zugelassenen Rassen.
Der Sitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen 1.Vorsitzenden bzw. des Geschäftsführers.

 

 

§2

 

Tätigkeitsbereich

 

Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf den Bereich des BDRG.

 

 

§3

 

Wirkungskreis

 

1.  Zusammenschluss der Züchter der betreuten Rassen im Verein und Vertretung ihrer Belange 

     gegenüber Organisation, Behörden und der Öffentlichkeit.

 

2.  Aufklärung und Belehrung in organisatorischen und züchterischen Angelegenheiten und

     Vorsorge zu treffen, dass die betreute Rasse einheitlich und der ursprünglichen Zuchtidee

     entsprechend weiter erhalten und verbreitet wird. Dies geschieht insbesondere durch 

     Ausarbeitung von Musterbeschreibung und evtl. Änderungen und die Berufung geeigneter

     Preisrichter.

 

3.  Vorsorge zu treffen, dass im Kreis der Züchter der sportliche Idealismus gewahrt und den

     Mitgliedern die notwendige Unterstützung im Rahmen der Satzung zuteil wird.

 

4.  Das Abhalten einer Jahreshauptversammlung und nach Bedarf weitere Versammlungen.

 

5.  Abhalten von Ausstellungen, die in Angliederung an eine größere Schau möglich sind.

 

6.  Stiftung von Preisen.

 

7.  Richtlinien erlassen und Beschlüsse fassen, die im Sinne dieser Satzung sind.

 

 

§4

 

Mitgliedschaft

 

Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist und sich für die Zwecke des Vereins Interessiert.
Deutsche Mitglieder müssen einem Ortsverein des BDRG angehören. Die Aufnahme ausländischer Züchter ist statthaft. Die Bewerbung hat schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erfolgen. Die Aufnahme kann von der Mitgliederversammlung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung.
Ehrenmitglieder können sowohl von einzelnen Mitgliedern als auch vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung ernannt werden, wenn sie sich um die Zucht des Rassegeflügels im allgemeinen und um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben.
Ein langjähriger Vorsitzender kann unter vorstehenden Voraussetzungen zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.  

 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender haben im Verein Sitz und Stimme und sind von der Beitragszahlung befreit.
Gönner des Vereins kann durch Beschluss der Hauptversammlung derjenige werden,
der den Verein besonders unterstützt hat, ihm stehen die Rechte eines Ehrenmitgliedes zu.

 

 

§5

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

1.  Auflösung des Vereins

 

2.  Tod des Mitgliedes.

 

3.  Austritt der mindestens vier Wochen vor Ende eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden

     muss.

 

4.  Streichung: Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren erfolgt, nach vorheriger

     schriftlicher  Mahnung, die Streichung aus der Mitgliederliste.

 

5.  Ausschluss, bei einem groben Verstoß gegen diese Satzung oder einem Verhalten das

     geeignet ist, den  Verein und seine Mitglieder oder die Rassegeflügelzucht in Ihrem Ansehen

    zu schädigen. Der  Ausschluss  kann nur mit Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung

    erfolgen. Der Antrag  dazu muss allen Mitgliedern  und dem Auszuschließenden mindestens

    vier Wochen vorher in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§6

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anteil am Vereinsvermögen und Anspruch auf volle Unterstützung im Rahmen dieser Satzung durch den Verein.
Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse und Weisungen des Vereins zu befolgen. Zudem sind sie an die Satzung des BDRG die AAB und die Ehrengerichtsverordnung  gebunden. Sie haben ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachzukommen und den Vorstand bei seinen Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.

 

 

 §7

 

Beitragszahlung

 

Mitgliedsbeiträge werden gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung erhoben. Sie sind bis jeweils März des laufenden Jahres zu bezahlen.

 

Das Geschäftsjahr läuft von JHV zu JHV.

 

§8

 

Organe

 

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2.  Der Vorstand.

 

 

§9

 

Mitgliederversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung ist einmalig im Jahr durch den Geschäftsführenden einzuberufen.
Die Einladung dazu mit Tagesordnung hat schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.

 Der Hauptversammlung obliegt:

 

a)  Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Fragen des Vereins

 

b)  Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts und der Berichte der mit Aufgaben

     betrauten  Mitglieder

 

c)  Entlastung des Vorstandes

 

d)  Wahl des Vorstandes

 

e)  Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages und des Haushaltsvoranschlages

 

f)  alle Aufgaben die auch den anderen Versammlungen obliegen

 

    Weitere Versammlungen werden nach Bedarf, oder wenn ein Viertel aller Mitglieder dieses

    beantragt, abgehalten. Die Einladung erfolgt wie zur JHV. Sie ergänzen die JHV und dienen

   insbesondere der Förderung des guten Zusammenhaltens unter den Mitgliedern und dem

   Erfahrungsaustausch.

 

§10

 

Der Vorstand

 

1.  Der aktive Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, 1. und 2. Schriftführer, 1. und

2.  Kassierer, dem  Zuchtwart, dem Rassebetreuer und dem Pressewart sowie Beisitzern. Die

     Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
     Ausscheidende können wiedergewählt werden.

 

2.  Die Vorstandsämter sind unbesoldete Ehrenämter, nur bare Auslagen im Rahmen des 
     Haushaltsvoranschlages werden vergütet.

 

3.  Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und leitet die Versammlungen. Im
     Verhinderungsfall kann er durch ein anderes Vorstandmitglied vertreten werden.

 

4.  Die Geschäftsführung liegt beim ersten Vorsitzenden und kann auf einen Geschäftsführer

     durch die Mitgliederversammlung übertragen werden.

 

5.  Der Vorstand tritt nach Bedarf, oder wenn die Hälfte des Vorstandes dieses verlangt, auf

     Einladung des Geschäftsführenden zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei

     Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.
     Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
     Versammlungsleiters.

 

6.  In dringenden Fällen kann für die Entscheidung zu einem Verwaltungsakt eine schriftliche

     Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Sie muss in Übereinstimmung von mindestens drei

     Vorstandsmitgliedern geschehen.
     Über das Befragungsergebnis ist in der nächste JHV Bericht zu erstatten.

 

7.  Der Schriftführer hat von den Versammlungen Protokolle zu fertigen aus denen alle Anträge

     und die Wahlergebnisse mit den Stimmanteilen hervorgehen. Diese sind zu veröffentlichen

     und von den Mitgliedern zu genehmigen. Nach Ablauf einer angemessenen Einspruchsfrist

     haben sie Gültigkeit. Bei Einspruch durch ein Mitglied entscheidet die nächste Versammlung.

 

8.  Der Kassierer verwaltet die Kasse, führt über Ein- und Ausgaben genau Buch, hat die Belege

     von Jahr zu Jahr aufzubewahren und bei der Hauptversammlung Rechenschaft zu geben.

     Ausgaben dürfen nur im Rahmen des Haushaltsvorschlags getätigt werden. Die Kasse muss

     auf Antrag durch die zu wählenden Kassenprüfer  geprüft werden. Die Hauptversammlung ist

     über das Ergebnis zu unterrichten.

 

§11

 

Wahlhandlung

 

Die Vorstandsmitglieder werden bei mehreren Bewerbungen in geheimer Wahl gewählt. Über die Art weiterer Wahlen kann offen abgestimmt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ohne Neuwahl ergänzen. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Ausgenommen hiervon sind Wahlen zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins. Diese bedürfen der dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ferner müssen die Anträge bei der Einladung in der Tagesordnung bekanntgegeben werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt wenn es um Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein geht.

 

 

§12

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von zweidrittel aller Mitglieder beantragt werden. Es ist ein zweimaliger Beschluss gemäß §11 notwendig. Ein etwa vorhandenes Vermögen findet nach Auflösung des Vereins die Verwendung, welche durch die Auflösungsversammlung näher zu bestimmen ist, z.B. LVB-Rheinland.

 

 

 §13

 

Schlussbestimmung

 

1.  Die Satzung, Ehrengerichtsordnung, AAB und  sonstige gültige Bestimmungen des BDRG und

     die Satzungen
     sind grundsätzlich auch für den Verein verbindlich.

 

2.  Diese Satzung wurde von der JHV am 09.03.1997 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.
     Alle dieser Satzung entgegenstehenden Bestimmungen des Vereins werden für ungültig

     erklärt.

   
1. Vorsitzender des Vereins Edle Zucht Hückelhoven
     

 

 

 

 2. Vorsitzender
       

 

 

1. Schriftführer
         Stefan Thönnißen
         41849 Wassenbeerg

 

2.  Schriftführer
         Hanno Hess
        41836 Hückelhoven
        Gladbacher Str. 72

 

1.  Kassierer
         Stefan Schmitz
         52511 Geilenkirchen
         Brückenstr. 27

 

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